Anspruch einer Krankenschwester auf Beschäftigung ohne Nachtschichten

Kann eine Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten leisten, ist sie nicht arbeitsunfähig krank. Sie hat einen Anspruch auf Einsatz außerhalb von Nachtschichten (BAG vom 09.04.2014, 10 AZR 637/13).

Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus mit ca. 2000 Beschäftigten. Die Klägerin ist seit 1983 als Krankenschwester im Schichtdienst tätig. Im Arbeitsvertrag ist die Verpflichtung aufgeschrieben, im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten Schichtarbeit zu leisten. Nach einer Betriebsvereinbarung soll eine gleichmäßige Planung u. a. bei der Schichtfolge angestrebt werden. Die Nachtschicht dauert von 21.45 Uhr bis 06.15 Uhr. Aus gesundheitlichen Gründen ist die Klägerin nicht mehr in der Lage, Nachtschichten zu leisten (ärztliche Bescheinigung). Der Pflegedirektor schickte sie nach einer betriebsärztlichen Untersuchung nach Hause. Sie sei wegen ihrer Nachtdienstuntauglichkeit arbeitsunfähig krank. Die Klägerin bot ihre Arbeitsleistung - mit Ausnahme von Nachtdiensten – an, und verlangte die Zahlung der Vergütung.

Die auf Beschäftigung und Vergütung gerichtete Klage war beim BAG erfolgreich. Die Klägerin könne alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen, da sie weder arbeitsunfähig krank, noch ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden sei. Das beklagte Krankenhaus müsse bei der Schichteinteilung auf die gesundheitlichen Probleme der Klägerin Rücksicht nehmen.

 

Praxisfolge

Die Begründung der Entscheidung liegt noch nicht vor, gleichwohl hat sie Furore gemacht und wird von Betriebsräten mit Interesse, aber auch mit Vorbehalten, aufgenommen. Andererseits liegt das Urteil auf der Linie neuerer Rechtsprechung, welche die Gesundheitsförderung im Betrieb ernster nimmt und z. B. einfordert. Gerade für langjährig Schichtarbeitende kann das Urteil bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ärztlich dokumentiert sind, ein Fortschritt sein. Für Betriebsräte, die Prävention ernst nehmen, ebenso

Zurück