Gesetzlicher Urlaubsanspruch nach unbezahltem Sonderurlaub

Das Bundesurlaubsgesetz fordert als Voraussetzung das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und das Erfüllen der Wartezeit. Ist eine Kürzung – wie hier während der Pflegezeit – gesetzlich nicht geregelt, steht dem vereinbarten Sonderurlaub der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht entgegen (vgl. BAG vom 06.05.2014, 9 AZR 678/12).

Die Klägerin hatte vom 01.01.2011 bis 30.09.2011 Sonderurlaub im Rahmen einer Pflegezeit. Das Arbeitsverhältnis ruhte während dieser Zeit. Die Klägerin verlangte anteiligen gesetzlichen Urlaub für das Jahr 2011. Das Bundesarbeitsgericht gab ihr Recht.

Die Begründung orientiert sich an dem Gesetzeswortlaut. Das Bundesurlaubsgesetz verlange für den bezahlten Erholungsurlaub den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses und die Erfüllung der Wartezeit. Für die Kürzung des Urlaubsanspruchs im Falle des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bedürfe es einer spezialgesetzlichen Regelung. Da diese im Pflegezeitgesetz fehle, habe die Klägerin einen Anspruch auf anteiligen Erholungsurlaub, der im Übrigen unabdingbar sei.

 

Praxisfolge

Orientiert man sich an dem Gesetzeswortlaut, was das BAG nicht immer macht, überrascht die Entscheidung nicht weiter. Sie dient der Klarstellung. Wie schwer das BAG sich manchmal tut, zeigt die Entscheidung zur Urlaubsabgeltung nach dem Tod des Arbeitnehmers. Hier kam das BAG contra legem zu dem Ergebnis, dass der Urlaub nicht in diesem Falle abzugelten sei. Erfreulicherweise hat das LAG Hamm dies noch einmal beim EuGH vorgelegt, der unlängst zu dem Ergebnis kam, dass diese BAG-Rechtsprechung nicht mit dem EU Recht in Einklang zu bringen ist. Für Betriebsräte kann diese Entscheidung im Rahmen ihrer Mitbestimmung bei Urlaub (§ 87 Abs.1 Nr. 5 BetrVG) von Bedeutung sein.

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