Kündigung bei Weitergabe von Betriebs-/ Geschäftsgeheimnissen

Nicht jedwede Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen rechtfertigt eine fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes (LAG Schleswig-Holstein vom 04.03.2015, 3 Sa 400/14).

In diesem Fall stritten sich der Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.

Der betroffene Arbeitnehmer war zum Einzelbetriebsrat gewählt worden. Um sich in die maßgeblichen betrieblichen Belange einzuarbeiten, verwies ihn der Arbeitgeber auf den erfahrenen Betriebsrat eines Schwesterunternehmens, welches im gleichen Hause untergebracht war.

In dem Unternehmen bestand ein SAP-System, auf welches der Arbeitnehmer unbeschränkten Zugriff hatte. Im Rahmen eines dienstlichen Auftrages entdeckte der Arbeitnehmer zufällig im System Rechnungen einer Rechtsanwaltskanzlei an den Arbeitgeber, in denen arbeitsrechtliche Beratungen abgerechnet wurden. Besondere Vertraulichkeitsvermerke waren auf den Rechnungen nicht vorhanden.

Diese Rechnungen druckte der Arbeitnehmer aus und zeigte sie dem Betriebsrat des Schwesterunternehmens. Dieser hielt den Besitz derartiger Rechnungen für problematisch. Daraufhin vernichtete sie der Arbeitnehmer sogleich noch und ließ von sich aus seine Zugriffsrechte im SAP-System einschränken.

Nachdem der Arbeitgeber Kenntnis von der Weitergabe der Rechnungen erhielt, beantragte er beim Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitnehmers. Nach erfolgter Zustimmung durch das zuständige Ersatzmitglied kündigte der Arbeitgeber fristlos das Arbeitsverhältnis.

Die Richter kamen vorliegend zu dem Ergebnis, dass eine fristlose Kündigung mangels wichtigen Grunds ausscheidet.

Grundsätzlich kann die Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eine fristlose Kündigung rechtfertigen. In diesem Falle lehnten die Richter indes das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ab.

Die Anwaltsrechnungen beinhalten lediglich sensible Daten, aber eben keine nach § 79 BetrVG zu schützenden Geheimnisse. Zum Weiteren fehlte ein Vertraulichkeitsvermerk auf den Rechnungen, der eine besondere Geheimhaltungsverpflichtung begründen könnte.

Vielmehr verhielt es sich so, dass dem Arbeitnehmer unbeschränkten Zugriff über das SAP-System auf sämtliche Daten gewährt wurde.

Die Informationsweitergabe an den Betriebsrat des Schwesterunternehmens ist ebenso nicht zu beanstanden, da der Arbeitgeber selbst die Zusammenarbeit mit dem erfahrenen Betriebsrat empfohlen hatte.

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