Mindestlohngesetz- Anrechnung von Weihnachts- und Urlaubsgeld?
Urlaubs- und Weihnachtsgeld darf nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden (Arbeitsgericht Berlin vom 04.03.2015, 54 Ca 14420/14).
In dem Verfahren beschäftigte sich das Arbeitsgericht mit der Frage, ob es zulässig ist, zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen.
Die betroffene Arbeitnehmerin war zu einer Vergütung in Höhe von 6,44 € je Stunde beschäftigt. Hinzukommend erhielt sie Schichtzuschläge, eine Leistungszulage als auch Urlaubsgeld und eine nach Betriebszugehörigkeit gestaffelte jährliche Sonderzahlung.
Der Arbeitgeber sprach eine Änderungskündigung aus. Er kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmer fristgemäß und bot ihr zeitgleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit einem Stundenlohn von 8,50 € je Stunde an. Die Leistungszulage, das Urlaubs- und Weihnachtsgeld sollten jedoch demgegenüber wegfallen.
Die Arbeitnehmerin war mit diesem Vorgehen nicht einverstanden und klagte gegen die Änderungskündigung. Das Arbeitsgericht gab im Ergebnis der Arbeitnehmerin Recht.
Seit dem 01.01.2015 gilt das Mindestlohngesetz (MiLoG), das einen Mindestlohn von 8,50 € je Stunde vorsieht. Mit diesem gesetzlichen Mindestlohn wird die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unmittelbar vergütet. Folglich dürfen aber Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unmittelbar diesem Zweck dienen, nach Ansicht der Richter auch nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.
Da eine Anrechnung ausscheidet, ist die darauf abzielende Änderungskündigung unwirksam. Der Arbeitnehmerin sind zusätzlich zum Mindestlohn von 8,50 € die vereinbarten Schichtzuschläge, die Leistungszulage als auch Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzahlung zu zahlen.