Mitbestimmung des Betriebsrats beim Arbeitsschutz

Beteiligung des Betriebsrats bei Maßnahmen nach § 87 Abs.1 Ziffer 7 BetrVG (BAG vom 18.03.2014, 1 ABR 73/12).

In dem Verfahren ging es darum, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr. 7 BetrVG zusteht, wenn der Arbeitgeber Unternehmerpflichten auf eine Arbeitnehmergruppe überträgt.

Konkret hat die Arbeitgeberin in einem Schreiben an ihre Meister mitgeteilt, dass sie künftig für die Einhaltung des Arbeits-und Umweltschutzes und den damit verbundenen Unternehmerpflichten verantwortlich sind. In dem Schreiben werden Arbeitssicherheit, Brandschutz sowie Gesundheits- und Umweltschutz genannt.

Der Betriebsrat sieht in dieser Anordnung eine Maßnahme nach § 3 Abs.2 ArbSchG, die seiner Mitbestimmung unterliegt.

Das BAG gab dem Betriebsrat letztendlich Recht. Es komme darauf an, ob der AG eine Einzelmaßnahme oder eine Organisationsentscheidung trifft. Schafft er eine Aufbau-und Ablauforganisation und erfolgt die Zuweisung von Aufgaben an einzelne Führungskräfte, unterliegt dies der Mitbestimmung des BR.
§ 3 ArbSchG sei ein Prototyp einer allgemein gehaltenen Rahmenvorschrift.


Auswirkungen in der Praxis

Da die Übertragung von Unternehmerpflichten weit verbreitet ist und meist ohne Äquivalent für die Betroffenen erfolgt, verdient diese Entscheidung Verbreitung und Umsetzung. Der Betriebsrat sollte nicht nur das Thema Gesundheitsschutz für sich auf die Tagesordnung setzen, sondern auch die vorhandenen von Arbeitgeberseite geschaffenen Organisationsstrukturen kritisch begleiten und korrigieren. Von daher ist diese Entscheidung für die Praxis sehr relevant und bietet dem BR beachtlichen Gestaltungsspielraum.

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