Sachkundige Arbeitnehmer- Befragung durch den Betriebsrat

Der Betriebsrat kann verlangen, dass er sachkundige Arbeitnehmer in Abwesenheit des Arbeitgebers befragen darf (BAG vom 20.01.2015, 1 ABR 25/13).

Der Arbeitgeber in dem Fall betreibt ein Krankenhaus. Der Betriebsrat beantragte beim Arbeitgeber die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen für Verhandlungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Anwendung von Informationstechnik. Diesen externen Sachverständigenauftrag lehnte der Arbeitgeber mit der Begründung ab, dass im Betrieb sachkundige Auskunftspersonen existieren, die der Betriebsrat hinzuziehen könne, sodass es keiner externen Beratung bedarf. In der Folgezeit kam es allerdings zwischen den Betriebsparteien sodann zum Streit darüber, ob der Arbeitgeber bei der Befragung der Auskunftspersonen ein Anwesenheitsrecht habe. Der Arbeitgeber meinte, er hätte ein Teilnahmerecht. Der Betriebsrat demgegenüber wollte die Befragung ohne die Anwesenheit von Dritten, insbesondere ohne den Verwaltungsdirektor vornehmen.

Das Bundesarbeitsgericht gab letztlich dem Betriebsrat Recht. § 80 Abs.2 Satz 3 BetrVG regelt, dass der Arbeitgeber bei Erforderlichkeit dem Betriebsrat sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung stellen muss.

Soweit das Gesetz in § 80 BetrVG den Begriff „zur Verfügung stellen“ im Zusammenhang mit Unterlagen benutzt, wird darunter verstanden, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Unterlagen in Kopie überlassen und dem Betriebsrat eine Auswertung ohne sein Beisein ermöglichen muss.

Diesen Grundsatz übertragen die Richter auf sachkundige Arbeitnehmer und begründen dies zudem damit, dass es Arbeitgeber und Betriebsrat möglich sein muss, eine Willensbildung getrennt voneinander vornehmen zu können. Die Anwesenheit des Arbeitgebers würde bei der Befragung aber einen unbefangenen Meinungsaustausch beeinträchtigen.

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